Kai-Uwe Kugelmann: professionelle Beratung bei Schimmel im Haus

Bei der Aufstellung eines Lüftungskonzepts ist immer die Lüftung zum Feuchteschutz nutzerunabhängig sicherzustellen.

 

Wenn in einem Gebäude fensterlose Räume vorhanden sind, der Infiltrationsluftwechsel zum Feuchteschutz nicht ausreicht, erhöhte Anforderungen an Hygiene, Energie oder den Schallschutz gestellt werden, müssen sowieso lüftungstechnische Maßnahmen festgelegt werden.

 

Dabei reicht die Palette der lüftungstechnischen Maßnahmen von reinen Außenluftdurchlässen mit freier Lüftung, Querlüftung und Schachtlüftung, mit oder ohne Überströmdurchlässe über mechanische Zu- und Abluftanlagen bis zu Klimaanlagen mit oder ohne Wärmerückgewinnung. Auch Nachheizregister oder Kühlanlagen können in diesem Zuge eingeplant werden.

 

Die Ausführungsanforderungen steigen mit den Anforderungen an die Hygiene-, Schallschutz- und Energieanforderungen.

In diesem Planungsprozess wird die grundsätzliche Art der Lüftung, abgestimmt auf die Nutzung, festgelegt.

 

Ein Lüftungskonzept ist daher für jedes Haus obligatorisch.

 

Tatsächlich wird in der Praxis, vorallem Im Sanierungsfall oft kein Lüftungskonzept erstellt, auch wenn es nach DIN 1946-6 erforderlich wäre. Die meisten Handwerker und Planer haben etwas darüber gehört. Das Thema ist angekommen, wird aber vermieden, da "unbequeme" Wahrheiten zutage kommen können.

Bei einem Gebäude, das nach den Vorgaben der EnEV 2014 gebaut oder instandgesetzt wird, führt das Lüftungskonzept in der Regel dazu, daß lüftungstechnische Maßnahmen ergriffen werden müssen.

 

N50 Werte von 1,5 bei Bestandsgebäuden und 1,0 bei Neubauten sind die Regel. Es werden vermehrt auch Werte von 0,7 oder darunter erreicht. Manuelle Fensterlüftung ist keine lüftungstechnische Maßnahme, da diese nicht nutzerunabhängig sichergestellt werden kann. Fensterlüftung kann nur unterstützend eingesetzt werden.

 

Es reicht also nicht aus, nach einem Fensteraustausch, die Bauherrn oder Mieter darauf hinzuweisen, daß von nun an öfter gelüftet werden muss. Der ausführende Handwerker oder der Planer muß ein Lüftungskonzept erstellen oder erstellen lassen. Dieses muß auch dem Bauherrn ausgehändigt werden.

 

Der Bauherr ist natürlich nicht verpflichtet die Ergebnisse des Lüftungskonzepts zu verwirklichen, doch wird er diese im Eigeninterssse zur Schimmelvermeidung und bei Vermietung zur Haftungsreduzierung berücksichtigen.

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