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Gefährdungsbeurteilung

Die Einteilung in einzelne Gefährdungsbereiche und Gefährdungsklassen ist ausschließlich für die Arbeitssicherheit der eingesetzten Sanierungskräfte gefordert.

Eine Gefährdung für den jeweiligen Nutzer kann hieraus nicht abgeleitet werden.

In der Handlungsanleitung der Berufsgenossenschaft BAU werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen detailliert beschrieben. In der BGl 858 werden die Arbeiten in Gefährdungsklassen 0,I,II,III , entsprechend der Intensität des Schimmelvorkommens und der voraussichtlich benötigten Arbeitszeit eingeteilt.

Entsprechend dieser Vorlagen werden die Gefährdungsbereiche eingeteilt. Ebenso werden die Schwarz/Weiß Trennung, die „Bauhygiene“ sowie nötige Raumabtrennungen sowie die unmittelbare Verbringung schimmelbelasteter Bauteile nach Außen und deren Entsorgung u.ä. geregelt.

Vor einer Sanierung müssen die betroffenen Räume ausgeräumt oder die nicht betroffenen Bereiche abgedeckt werden. Bitte beachten Sie, dass aber eine Sporenbelastung der Möbel, Polster, Textilien und aller weiter gelagerten Produkte bereits vorhanden sein kann. Eine Reinigung/Desinfektion dieser Materialien muss vor dem Ausräumen erfolgen.

Die Sporenbelastung kann bei der Sanierung kurzzeitig auf weit über das 1000 fache ansteigen. Ohne die in BGl 858 genannten Schutzmaßnahmen ist beim Ausbau des „Schimmels“ mit einer weit größeren Verschleppung zu rechnen. Diese ist auf jeden Fall zu vermeiden.